
Auszug aus dem Urteil 5C.4/2000 der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts:
Das angefochtene Urteil ist auf der Kanzlei des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts am 17. November 1999 eingegangen. Die Berufungsfrist ist demnach am 17. Dezember 1999 abgelaufen. Der Briefumschlag mit der Berufungsschrift des Klägers trägt aber den Poststempel des folgenden Tages (18. Dezember 1999). Der Rechtsanwalt des Klägers hat dazu ausgeführt, er habe am letzten Tag der Frist um ca. 20.45 Uhr eine grosse Computerpanne gehabt und die Berufungsschrift nur noch in Eile und notdürftig fertig stellen und um 23.11 Uhr ausdrucken können. Anschliessend habe er die Eingabe selber zur Post gebracht und um ca. 23.45 Uhr in den Briefkasten der Sihlpost eingeworfen. Der Leiter «Sortierung» des Briefzentrums Sihlpost hat mit Schreiben vom 3. Februar 2000 erläutert, der zuständige Bedienstete habe den Auftrag, auf dem sonst automatischen Förderweg um Mitternacht ein «Zwangsabziehen» einzuleiten, damit auch die letzten vor Mitternacht eingeworfenen Briefe gefördert würden und den «Gleichentagsstempel» erhielten. Seit Einführung dieser Regelung träfen nur noch vereinzelt Reklamationen wegen verspäteter Stempelung ein.
Der Rechtsanwalt des Klägers hat seine ursprünglichen und unter dem Druck der unvorhergesehenen Ereignisse geänderten Pläne für die Abendgestaltung glaubwürdig geschildert und eine Liste über die Bearbeitung der Dateien beigebracht, worin verzeichnet ist, dass die Berufungsschrift tatsächlich am 17. Dezember 1999 um 23.11 Uhr ausgedruckt wurde. Die verbleibende Zeit reichte nach der Lebenserfahrung zur Postaufgabe aus. Hinzu kommt, dass die Rechtsschrift typische Mängel eines in aller Eile fertig gestellten Schriftstückes aufweist (Rechtschreibfehler, Unstimmigkeiten beim Seitenumbruch, sehr kurze, zum Teil kaum begründete Rügen gegen Schluss der Eingabe), was ebenfalls darauf hindeutet, dass die Angaben zutreffen. Ausserdem geht aus dem erwähnten Schreiben des zuständigen Leiters der Post hervor, dass vereinzelte Reklamationen wegen verspäteter Stempelung zu verzeichnen sind und demnach offenbar keine absolute Gewähr für korrekte Stempelung kurz vor dem Datumswechsel besteht. Unter diesen Umständen kann die Berufung als rechtzeitig eingereicht gelten.
Uff! Ende gut, alles gut? Nicht wirklich:
Die Berufung wird teilweise dahin gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. November 1999 aufgehoben wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. November 1999 wird bestätigt.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13′000.– wird dem Kläger auferlegt.
Der Kläger hat die Beklagten 1, 2 und 8, die Beklagten 3-6 und den Beklagten 7 mit je Fr. 5′000.- (insgesamt Fr. 15′000.–) zu entschädigen.
Bild: Sihlpost Zürich bei Sonnenaufgang (10. Mai 2009)










